Laut Schätzung des Gesundheitsministeriums benötigt ein Drittel aller Kinder eine Zahnregulierung mittels Zahnspange. Für Kinder und Jugendliche ist die medizinisch notwendige Zahnspange ab Juli 2015 gratis. Allerdings nur bis zum 18. Geburtstag und nur bei schweren Fehlstellungen.
Seit 1. Juli 2015 werden folgende Leistungen bei Zahnregulierungen von den sozialen Krankenversicherungen übernommen*:
Welche Leistungen:
- Eine frühkindliche Zahnbehandlung bei schweren Fehlstellungen. Dieser erfolgt in der Regel durch abnehmbare Zahnspangen, wobei der bisher geltende Selbstbehalt (durchschnittlich in Höhe von rund € 400.-) wegfallen wird.
- Festsitzende Zahnspange bei Kinder und Jugendlichen zwischen dem 12. und 18. Lebensjahr bei schwerwiegenden Fehlstellungen (IOTN 4 und 5)
*Quelle: Hauptverband der Sozialversicherungsträger
Wenn Ihr Kind diese Kriterien nicht zur Gänze erfüllt stiehlt sich der gesetzliche Versicherungsträger aus der Verantwortung und Sie erhalten nur einen geringen Teil der Behandlungskosten. Da aber gerade eine Kieferregulierung in jungen Jahren viele Probleme mit den Zähnen im Erwachsenenalter vermeiden hilft, sollte deshalb das Wohlbefinden unserer Kinder im Vordergrund stehen.
Besprechen Sie die Möglichkeiten für die Zähne Ihrer Kinder mit Ihrem Facharzt, er zeigt Ihnen die besten Lösungen für Zahnspangen.
Mit einer international angewandten Methode kann der Facharzt die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung bestimmen. (Kieferorthopädische Behandlungsnotwendigkeit)
Die Einteilung erfolgt in fünf Grade:
IOTN – Index of Orthodontic Treatment Need
- Grad 1 = keine Behandlungsnotwendigkeit
- Grad 2 = geringer Behandlungsbedarf
- Grad 3 = mäßiger Behandlungsbedarf
- Grad 4 + 5 = dringende Behandlungsnotwendigkeit
Sechs Merkmale werden zur Beurteilung herangezogen, um den entsprechenden Grad des kieferorthopädischen Behandlungsbedarfs zu ermitteln:
Merkmale:
- Zahl der Zähne
- Kreuzbiss
- Kontaktpunktverschiebungen
- Vertikaler Überbiss
- Sagittaler Überbiss
- Sonstige Auffälligkeiten
Grad 4: Behandlungsnotwendigkeit
- 4.h wenig ausgeprägte Hypodontie, welche präprothetische Kieferorthopädie oder einen kieferorthopädischen Lückenschluss erfordert, um einer prothetischen Versorgung vorzubeugen
- 4.a Overjet > 6 mm und ≤ 9 mm
- 4.b umgekehrter Überbiss > 3,5 mm (ohne Kau- und Sprachprobleme)
- 4.m umgekehrter Überbiss > 1 mm und ≤ 3,5 mm (mit Kau- oder Sprachprobleme)
- 4.c anteriorer oder posteriorer Kreuzbiss mit > 2 mm Diskrepanz zwischen RKP und IKP
- 4.l posteriorer lingualer Kreuzbiss ohne funktionellem okklusalem Kontakt in einem oder beiden bukkalen Segmenten
- 4.d schwere Kontaktpunktverlagerungen > 4 mm
- 4.e extremer lateral oder anterior offener Biss > 4 mm
- 4.f vergrößerter und vollständiger Überbiss mit gingivalem oder palatinalem Trauma
- 4.t teilweise durchgebrochene Zähne, gekippt und impaktiert gegen angrenzende Zähne
- 4.x Existenz überzähliger Zähne
Grad 5: Behandlungsnotwendigkeit
- 5.i behinderter Zahndurchbruch (3. Molaren), dem Engstände zuzuschreiben sind, Verlagerungen, überzählige Zähne, zurückgehaltene Milchzähne und alle pathologischen Gründe
- 5.h ausgeprägte Hypodontie mit restaurativen Auswirkungen (mehr als 1 Nichtanlage in jedem Quadranten), welche präprothetische Kieferorthopädie erfordert
- 5.a vergrößerter Overjet > 9 mm
- 5.m umgekehrter Überbiss (pos. sag. Frontzahnstufe) > 3,5 mm mit kaufunktionellen Problemen und Sprachstörungen
- 5.p Lippen- und Gaumenspalten und andere kraniofaziale Anomalien
- 5.s retinierte Milchzähne